§1 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Centrom - Institut für Interkulturelle Weiterbildung - gemeinnützige Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt).
(2) Sitz der Gesellschaft ist Nordhausen.
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, die Förderung von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch
oder religiös Verfolgte und für Flüchtlinge.
(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
(a) Erwachsenenbildung und Bildungsangebote für Kinder:
1. Durchführung von regelmäßigen Erwachsenenbildungsprogrammen, darunter Sprachkurse, Elternbildungsveranstaltungen und Workshops zur kulturellen Integration.
2. Bereitstellung von Bildungsangeboten für Kinder, einschließlich Hausaufgabenhilfe, Förderunterricht und kulturelle Aktivitäten sowie interkulturelle Austauschprogramme in Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen.
(b) Ziel ist es neben der Hilfestellung bei der Bewältigung persönlicher und beruflicher Probleme insbesondere das selbständige und verantwortliche Urteil des Einzelnen sowie seine Befähigung zur Mitverantwortung und Mitbestimmung im öffentlichen Leben zu fördern, um so als Teil der Gesellschaft integriert zu werden. Dies soll mit verschiedenen Angeboten wie z.B.
1. Organisation von Projekten zur Stärkung der sozialen Kompetenzen, wie Teamarbeit, Konfliktlösung und interkulturelles Verständnis.
2. Anbieten von Möglichkeiten zur aktiven Teilnahme an gesellschaftlichen Prozessen, wie z.B. Beteiligung an Bürgerforen, Diskussionsveranstaltungen und lokalen Entscheidungsprozessen.
3. Angebot von praktischer Hilfe im Haushalt, wie z.B. Kochkurse, Haushaltsführungskurse und Unterstützung bei der Organisation des Alltags, um den Betroffenen dabei zu helfen, ihre Selbstständigkeit im täglichen Leben zu fördern.) erreicht werden.
(c) Angebote für die Reintegration, um Menschen zu befähigen, selbstbewusst in ihre Heimatländer zurückzukehren, werden durch folgende konkrete Maßnahmen umgesetzt:
1. Durchführung von Rückkehrvorbereitungsseminaren und -workshops, um den Rückkehrern praktische Fähigkeiten für ein erfolgreiches Leben in ihren Heimatländern zu vermitteln, einschließlich Berufsorientierung, kulturelle Sensibilisierung und interkulturelle Kommunikation.
2. Bereitstellung von individueller Beratung und Unterstützung bei der Planung des Rückkehrprozesses, Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten und Informationen über Rückkehrprogramme und -möglichkeiten.
(d) Aktivitäten, die geeignet sind, den Menschen in Deutschland über die Situation der Menschen aus den Regionen des Nahen Ostens zu berichten und über die Komplexität des Konflikts aufzuklären, umfassen folgende konkrete Maßnahmen:
1. Veranstaltung von Informationsveranstaltungen und Podiumsdiskussionen mit Experten, Aktivisten und Betroffenen, um die Hintergründe, Ursachen und Auswirkungen der Konflikte im Nahen Osten zu beleuchten und das Verständnis in der deutschen Gesellschaft zu fördern.
2. Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien wie Broschüren, Flyern und Online-Ressourcen, die die komplexen politischen, sozialen und kulturellen Aspekte der Konflikte im Nahen Osten anschaulich erklären und zur Diskussion anregen.
3. Durchführung von interkulturellen Begegnungen und Austauschprogrammen, um den Dialog und das Verständnis zwischen Menschen aus Deutschland und Menschen aus den Regionen des Nahen Ostens zu fördern und Vorurteile abzubauen.
(e) Die unter a bis d genannten Aktivitäten sind im Regelfall aus öffentlichen Mitteln finanziert.
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlich sind oder das Unternehmen zu fördern geeignet erscheinen, insbesondere sich unmittelbar und mittelbar an deren Unternehmen zu beteiligen, die ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
(3) Die Gesellschafter erhalten bei Auflösung der Gesellschaft oder bei ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1.000 Euro (eintausend Euro).
(2) Das Stammkapital ist in bar einzuzahlen. Es ist sofort fällig.
(3) Von dem Stammkapital übernimmt Herr Mohamed Sayed 100% der (1-100) Anteile.
(1) Bei Auflösung der Gesellschaft oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und für Flüchtlinge.
(2) Beschlüsse über die Änderung dieses Paragrafen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.
(1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnt und mit dem auf die Eintragung folgenden 31.12. endet.
Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung.
(1) Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Mitwirkung an der strategischen Planung. Sie hat dabei der gemeinnützigen Ausrichtung der Gesellschaft in besonderem Maße Rechnung zu tragen.
(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein.
(3) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft entweder von zwei Geschäftsführern oder von einem Geschäftsführer mit einem Prokuristen gemeinsam vertreten. Jedem Geschäftsführer kann von der Gesellschafterversammlung eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
(4) Die Gesellschafterversammlung kann jedem einzelnen Geschäftsführer die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
(5) Die Geschäftsführung ist ermächtigt, für die Gesellschaft bis zu deren Eintragung im Handelsregister (Vorgesellschaft) zu handeln.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten für die Liquidatoren entsprechend.
(7) Die Geschäftsführung ist an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Dies gilt insbesondere für die Vornahme folgender Rechtshandlungen:
(a) Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
(b) Veräußerung oder Teilveräußerung des Geschäftsbetriebes
(c) Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung aufstellen.
(1) Dieser Vertrag kann durch Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen der Gesellschafter geändert werden.
(2) Eine Gesellschafterversammlung findet mindestens einmal jährlich statt,
(3) Ebenso findet die Gesellschafterversammlung statt, wenn dies nach dem Gesetz oder dem Wortlaut dieser Satzung erforderlich ist, ferner wenn die Einberufung aus sonstigen Gründen im Interesse der Gesellschaft liegt.
(4) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung obliegt der Geschäftsführung. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist die Einberufung durch einen der Geschäftsführer ausreichend. Begehren Gesellschafter die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, so gilt § 50 GmbHG mit der Maßgabe, dass die Versammlung innerhalb von drei Wochen nach Absendung (Datum des Poststempels) des Begehrens einberufen werden muss.
(5) Abstimmungsregelungen, Fristen und andere Regelungen für die Gesellschafter- versammlung regelt die Geschäftsordnung der Gesellschafterversammlung. Sie wird bei der ersten Sitzung der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 beschlossen.
(6) Die Gesellschafterversammlung ist das Leitungsorgan der gemeinnützigen Unternehmensgesellschaft und trifft alle Grundsatzentscheidungen.
(7) Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zur Entscheidung über folgende Angelegenheiten zuständig und verpflichtet:
(a) Feststellung des Jahresabschlusses
(b) Beschlussfassung über die Gewinnverwendung im Rahmen der Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke
(c) Entlastung der Geschäftsführer
(8) Folgende Aufgaben sind durch die Gesellschafterversammlung zu erfüllen:
(a) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, inkl. der Abschluss bzw. die Kündigung der Anstellungsverträge
(b) Sitzverlegung und Veräußerung der Gesellschaft im Ganzen
(c) Strukturmaßnahmen, die Gegenstands- oder Zweckänderungen gleichkommen
(d) Änderungen des Gesellschaftsvertrages
(e) Erteilung und Widerruf von Prokura
(1) Der Jahresabschluss ist von dem oder den Geschäftsführern innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen, zu unterzeichnen und unverzüglich der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses zuzuleiten.
(2) Die Gesellschafterversammlung stellt innerhalb der gesetzlichen Frist nach Vorlage des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführer den Jahresabschluss fest und beschließt nach freiem Ermessen die Verwendung des jährlichen Reingewinns. Die zu bildende Rücklage beträgt 25 % des Jahresüberschusses nach Abzug eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr. Im Übrigen sind die Mittel zeitnah für den Gesellschaftszweck zu verwenden.
(1) Jeder Gesellschafter kann seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Frist, ansonsten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres. Jede Austrittserklärung hat mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsführer zu erfolgen, wobei für eine Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung das Datum des Poststempels maßgeblich ist.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, den Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters einzuziehen oder die Abtretung an eine von ihr zu benennende natürliche oder juristische Person zu verlangen. Die Gesellschafter haben ein Vorkaufsrecht für die jeweiligen Gesellschaftsanteile.
(3) Zwischen Austrittserklärung und Vollendung der Einziehung bzw. der Abtretung ruhen die Rechte des austretenden Gesellschafters.
(1) Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt in den gesetzlich bestimmten Fällen.
(2) Der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Auflösung der Gesellschaft kann nur einstimmig gefasst werden.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die Geschäftsführer oder einen oder mehrere von der Gesellschafterversammlung bestimmte Liquidatoren.
(1) Die Kosten der Gründung bei Notar und Registergericht trägt die Gesellschaft in Höhe bis zu 500,00 Euro, darüberhinausgehende Gründungskosten tragen die Gesellschafter.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, bleibt dadurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten wirksame Bestimmung zu ersetzen.
(3) Bekanntmachungen und Hinterlegungen der Gesellschaft erfolgen elektronisch im Bundesanzeiger.
(4) Eine Änderung dieses Gesellschaftsvertrages ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und mit diesem vor der Rechtswirksamkeit der Änderung abzustimmen.